Neues Referrer-Tracking in der Google Suche

Wie in einigen Blogs gepostet, beginnt Google mit dem Roll Out einer technischen Änderung bei den Referrern der geklickten Suchergebnisse. Der Referrer erhält in Zukunft die Ziel-URL sowie die Position des geklickten Suchergebnisses als Parameter. Darüber hinaus kann jeder anhand der Referrer URL erkennen, ob es sich um ein gesponsorten Link (Adword) oder um ein “natürliches Ergebnis” der Suche handelt.

Beispiel für die Referrer-URLs von Google:

Bisherige Referrer-URL:

http://www.google.com/search
hl=en
q=flowers
btnG=Google+Search

Neue Referrer-URL:

http://www.google.com/url
sa=t
source=web
ct=res
cd=7
url=http%3A%2F%2Fwww.example.com%2Fmypage.htm
ei=0SjdSa-1N5O8M_qW8dQN
rct=j
q=flowers
usg=AFQjCNHJXSUh7Vw7oubPaO3tZOzz-F-u_w
sig2=X8uCFh6IoPtnwmvGMULQfw

Dies hat insofern Auswirkungen auf die Web Analytics Tools, als dass diese normalerweise die Referrer Informationen dazu benutzen, Statistiken über Suchwörter je Suchmaschine zu erstellen. Dazu muss der URL-String analysiert und ausgewertet werden. Sofern Annahmen an das derzeitige Format gemacht werden, kann es bei diesen Tools zu Problemen kommen, die sich ein einem vermeintlichen Abfall der Zugriffszahlen über natürliche Suche bemerkbar machen.

Da Google den Roll Out über seine dezentrale Infrastruktur durchführt, kann es in einer Übergangszeit dazu kommen, dass sowohl altes als auch neues Format bei einer Website auftreten werden und zu diesem Effekt führen, wenn das Web Analytics Tool darauf nicht vorbereitet ist. Wer jedoch Google Analytics nutzt, braucht sich darüber keine Gedanken machen. Die neuen Referrer-URLs werden auf die GA-Reportings keine Auswirkung haben.

Im Weiteren ist es spannend zu beobachten, wann die ersten Hersteller ihre Produkte dahingehend angepasst haben, dass die jetzt zusätzlichen Informationen (Position, Art des Ergebnisses, in der Beispiel URL oben fett markiert) auch in den Statistiken verwendet werden.

>> Google Analytics Blog
>> Callmetrics Blog



am 16. April 2009 unter Technik

Tracking von Blogs

Das Tracken des Abrufes von Blog Einträgen

Das Tracken des Abrufes von Blog Einträgen war hier schon mal Thema. Sobald ein RSS oder RDF Feed gelesen wird, war es angeblich unmöglich, dies nachzuvollziehen.

Leute, laßt euch sagen: Es geht. Quod errat demonstrandum, man möge mich anpingen oder anrufen oder sonstwie fragen, ich werd hier nicht veröffentlichen wie…..


am 28. Mai 2005 unter Analytics

Konfliktpotential zwischen User-Tracking auf Internet-Seiten und Datenschutz

Seit ewigen Zeiten ist es das ureigenste Interesse eines jeden Anbieters von Waren oder Dienstleistungen möglichst viel über seine Kunden und Interessenten zu erfahren, sei es um sein Angebot der Nachfrage anzupassen oder seine Produkte besser herauszustellen. Was im Einzelhandel seit vielen Jahren mit mehr oder weniger aufwendigen Verfahren des Kunden-Trackings zur Shop- und Rackoptimierung beiträgt, ist im heutigen e-business mit ausgefeilter Software weitaus effizienter zu bewerkstelligen, jeder Klick, jede Mausbewegung kann einem bestimmten Benutzer zugeordnet werden, ich sehe von welcher Site er kommt und zu welcher er nach meiner wechselt und, und, und, …

Das es hierbei über kurz oder lang zu Konflikten mit den einschlägigen Gesetzen wie z.B. dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kommen kann, liegt auf der Hand, insbesondere dann, wenn die erhobenen Daten einer identifizierbaren Person zugeordnet werden können.

§3a des Bundesdatenschutzgesetzes regelt hier eindeutig:
“Datenvermeidung und Datensparsamkeit -Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.”

In §4 und 4a ist darüberhinaus geregelt, daß der Betroffene über Art, Umfang und Zweck der Erhebung zu unterrichten ist und dieser Erhebung in freier Entscheidung zustimmen muß. Ist diese Erklärung beispielweise Bestandteil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist diese Erklärung besonders hervorzuheben.

Es kann also nur die Empfehlung ausgesprochen werden, die Tracking-Daten streng von der Person zu trennen und nur zu Zwecken der Statistik und allgemeinen Optimierung zu verwenden, oder den Benutzer darüber aufzuklären, das er beim Besuch dieser Website der totalen Überwachung unterliegt und sich hierfür seine Zustimmung einzuholen.

Streng angewandter Datenschutz sollte auch immer im ureigensten Interesse des Site-Betreibers liegen, denn Datenschutz=Kundenschutz und das größte Hemmnis bei e-commerce sind immer noch Zweifel der Verbraucher am Datenschutz.

Darüberhinaus kann es ansonsten durchaus passieren, das der Site-Betreiber Besuch vom Staatsanwalt erhält, weil dieser mit Hilfe der gespeicherten Tracking-Daten, Straftatbestände wie z.B. Pädophilie o.ä. ermitteln will.

Thomas Feddersen-Raymond

(Data Secur, Gesellschaft für Datenschutz und Sicherheit in der Informationstechnik mbH, Hamburg)


am 20. September 2004 unter Analytics