Google Analytics ist nicht verboten!

“Google Analytics ist gesetzeswidrig”, lautet der Tenor in einigen Presseveröffentlichungen und in vielen Blogs zum Thema Web Analytics. Jetzt gibt es selbst beim BVDW erste Meldungen und E-Mails, die aus den Regelungen diverser Gesetze wie dem Telemediengesetz (TMG) oder BDSG herleiten wollen. Doch selbst die vielen Diskussionsbeiträge können nicht darüber hinwegtäuschen, dass viele Interpretationen juristisch nicht haltbar sind. Im §13 des TMG wird explizit von “personenbezogenen Daten” gesprochen. Es wird weder über IP-Adressen, “Tracking” noch über Google Analytics (GA) etwas verlautbart. Weiterhin sei hier auf den §15 des TMG hingewiesen, insbesondere auf Ziffer (3) ff, der die Erhebung von Nutzungsprofilen von Telemedien ausdrücklich erlaubt, sofern dies anonymisiert erfolgt.

Zunächst bedeutet das, dass ein Diensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes bei der Speicherung von personenbezogenen Daten zuerst (!) die Einwilligung des Anwender einholen muss. Dabei hat der Gesetzgeber an das Ausfüllen von Formularen zur Bestellung oder zu einem Abonnement gedacht. Nicht eingeschlossen ist dabei die Aufzeichnung von Seitenabrufen des Anwenders in Trackingsystemen.

Meiner Ansicht nach ergeben sich daraus folgende Fragen:

  1. Ist das Aufzeichnen der Seitenabrufe eines Anwenders auf einer Anbietersite und der damit entstehende “Clickstream” ein “personenbezogenes Datum”?
  2. Sind die damit einhergehend ebenfalls aufgezeichneten Informationen wie IP-Adressen, Browser-Footprints etc. ebenfalls als “personenbezogene Daten” anzusehen?

Eine eindeutige Rechtsprechung gibt es bislang hierzu noch nicht.  Zwar gibt es Meinungen von Datenschützern und Einzelfall-Urteile dazu, doch die lassen sich nicht in jedem Falle verallgemeinern. Es ist derzeit für einen Website-Betreiber nicht eindeutig zu beantworten, ob zum Beispiel eine IP-Adresse abgelegt werden darf oder muss oder wie er damit umgehen darf, wenn er “nur” Web Analytics betreiben möchte. Es empfiehlt sich zwar, IP-Adressen nicht zu speichern, aber ist man damit bereits auf der sicheren Seite?

Daher ergeben sich für Datenschützer und insbesondere Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragte aus unserer Sicht folgende Problemstellungen:

  • Wenn das Gesetz / die Gesetze hier tatsächlich eine eindeutige juristische Interpretation zulassen, läge im Sinne dieser Gesetze ein Verstoß der Sitebetreiber vor, wenn diese nicht angezeigte Trackingtools einsetzen. Dies hätte zwingend eine Anzeige von Amts wegen zur Folge. Erfolgt diese nicht, machen sich die amtlichen Datenschutzbeauftragten mindestens selber einer Amtspflichtverletzung schuldig, da sie die Sitebetreiber nicht anzeigen.
  • Und weiter: Dies gälte generell für alle Trackingtools ebenso wie für jegliche Server Logfiles. Denn letztlich ist der jeweilige Sitebetreiber für den Gesetzesverstoß verantwortlich und nicht der Tool-Anbieter.

Da eine Anzeige bisher nicht erfolgt ist, scheint die Angelegenheit nicht ganz so eindeutig zu sein. Schließlich wären die Datenschutzbeauftragten ansonsten dazu angehalten, umgehend für eine juristische Klarstellung zu sorgen - das gehört zu ihren Aufgaben und Pflichten.

Und nun zu Google Analytics:
Die vorgenannten juristischen Aspekte dienen meiner Ansicht nach derzeit dazu, vordergründig gegen Google als Unternehmen vorzugehen. Das gipfelt in boulevardesken Übertreibungen wie der Schlagzeile “Google Analytics ist gesetzeswidrig”.

Dabei gibt es kein Gesetz, das die Verwendung von Google Anlaytics verbietet. Selbst eine weitläufige Auslegung bestehender Gesetze kann nicht dazu hergenommen werden, eventuelle moralische Ressentiments gegen die Verwendung von GA zu überdecken.

Außerdem bietet das Analysetool dem Endanwender keine Möglichkeit, an IP Adressen von Besuchern heranzukommen. Es bleibt somit die juristische Frage offen, ob die faktische Nicht-Verfügbarkeit einer IP Adresse für den Anwender nicht sogar zu dessen Gunsten ausgelegt werden muss (siehe Screenshot links).

Die Frage, ob man das Google-Angebot für die Webanalyse gut oder schlecht findet und ob man es Anbietern empfehlen kann oder lieber davon abraten sollte, lässt sich auch jenseits von justiablen Vorgängen betrachten. Denn es geht schlicht um die Frage der Transparenz in bestimmten vertikalen Märkten, die man Google einräumt, wenn man dem Suchmaschinen-Konzern sowohl die Akquisition, die Konversion als auch die Nutzung der Websites von kommerziellen Anbietern durch den Anwender vollständig überlässt.

Darüber hinaus stellen sich mir folgende Fragen: Was ist im Sinne des Datenschutzes im Rahmen von Web Analytics erlaubt und was ist nicht erlaubt? Wie geht man mit Analysetools wie Google Analytics und Yahoo!Indextools um? Ist es vertretbar oder gilt es zu verhindern, das Unternehmen mit Quasi-Monopolstellung vertikale Märkte komplett transparent in ihren Datenarchiven abspeichern und ggf. für eigene Geschäfte nutzen? Ich bin gespannt auf Ihre Meinung zum Thema.


am 7. Oktober 2008 unter Analytics, Markt


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